Die Beschwerdegegnerin durfte daher die fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin zum Werkleitungsbau im Unterkriterium "Bauabläufe/Bauverfahren etc." mit Abzügen werten. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Für die Beschwerdeführerin ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin Nachteile erwachsen, wenn die Massnahmen beim Geschiebesammler Altstafelrunse bei Beginn der Schneeschmelze und die Arbeiten an der Trittrunse davon zeitlich verzögert durchgeführt würden. Ein Punkteabzug im Unterkriterium "Bauabläufe/Bauverfahren etc." sei deshalb nicht gerechtfertigt.