Die Linienführung der Werkleitungen bzw. die Anschlusspunkte bei den zu erschliessenden Gebäuden würden im Rahmen des Ausführungsprojektes bestimmt. Demzufolge sei es sachfremd, ihr vorzuwerfen, keine Angaben über die Werkleitungsbauarbeiten gemacht zu haben, zumal der Werkleitungsbau lediglich einen geringen Anteil des Auftragsvolumens ausmache. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Damit bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, in ihrer Offerte keine Angaben zum Bau der Werkleitungen gemacht zu haben. Solche ergeben sich weder aus ihrem Technischen Bericht vom 15. April 2014 noch aus dem approximativen Bauprogramm mit Personalbedarf.