Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei in Ziff. 2.41 der Allgemeinen Bedingungen festgehalten worden, dass die in den Plänen eingezeichneten, bestehenden Werkleitungen lediglich informativen Charakter hätten. Vor Baubeginn würden dem Unternehmer die Werkleitungspläne der bestehenden Anlagen abgegeben. Anschliessend habe er sich selber über die genaue Lage der Leitungen zu informieren. Sodann werde in Ziff. 3.4.8 des technischen Berichts aufgeführt, dass der Werkleitungsblock nach Möglichkeit in der geplanten Strasse geführt werde. Die Linienführung der Werkleitungen bzw. die Anschlusspunkte bei den zu erschliessenden Gebäuden würden im Rahmen des Ausführungsprojektes bestimmt.