Es ergibt sich aber weder aus den Akten noch wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie bei den Leistungsangaben besser zu bewerten ist als die Beigeladene. | |||||||||| | | |||||||||| | Demzufolge käme die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von vier Punkten für das Unterkriterium "Leistungsangaben" und bei sonst im Vergleich mit dem Vergabeentscheid unveränderten Bewertungen auf 0,67 Punkte für die technische Qualität und auf 4,50 Punkte (Preis: 3,00; Qualität: 0,67; Referenzen: 0.83) insgesamt. Die Beigeladene erhielte 0,73 Punkte für die technische Qualität und 4,51 (Preis: 2,94; Qualität: 0,73; Referenzen: 0.84) im Total.