Zu Recht werden der Beschwerdeführerin unklare Angaben über ihre Lieferanten sowie ein Widerspruch zwischen der Lieferantenliste und dem technischen Beschrieb zur Last gelegt. Entgegen ihrer Auffassung stellt die Berücksichtigung der potentiellen Lieferanten keinen vergabefremden Aspekt dar, weil es nicht darauf ankommen könne, wer letztlich die Materialien liefere. Vorliegend darf der Sitz der Lieferanten und mithin der Transportweg aus ökologischen Gründen sowie mit Blick auf die limitierte Befahrbarkeit der Baustelle mit schweren Lastkraftfahrzeugen eine Rolle spielen.