Es widerspricht insbesondere den Grundsätzen der Transparenz, dem Verbot der Diskriminierung der Anbieterinnen sowie dem Gebot der Fairness, wenn Gesichtspunkte in die Bewertung einfliessen, die entweder gar nicht vorgesehen waren oder deren Einfluss in einem anderen Kriterium erfolgen muss. | |||||||||| | | |||||||||| | Demnach sind die Unterkriterien "Bauprogramm" und "Leistungsangaben" getrennt zu berücksichtigen und im Unterkriterium "Beizug von Spezialisten" ist die Projektorganisation auszuklammern. Als noch vertretbar erscheint hingegen, die Lieferanten im Kriterium "Beizug von Spezialisten" zu beurteilen. Zwar wurde in Ziff.