| |||||||||| | | |||||||||| | 4.6 Es kann nicht angehen, in einem Unterkriterium, dessen Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen bereits bekannt gegeben wurde, Aspekte in die Würdigung einfliessen zu lassen, die mit dem klar definierten Wortlaut nicht zu vereinbaren sind. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen (Galli et al., Rz. 859).