In den Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2.3.2) wurden im Rahmen des mit 20 % gewichteten Kriteriums der technischen Qualität des Angebots sieben Unterkriterien aufgeführt, die mit jeweils einem bis fünf Punkten zu bewerten waren: | |||||||||| | | |||||||||| | - Angaben zu Installationen; | |||||||||| | - Bauabläufe, Bauverfahren etc.; | |||||||||| | - Wasserhaltung und Vorgehen bei Arbeiten im und am Wasser; | |||||||||| | - Risikoanalyse; | |||||||||| | - Beizug von Spezialisten (Subunternehmer); | |||||||||| | - Leistungsangaben; | |||||||||| | - Bauprogramm.