genannten Grundsätze geändert werden dürfen (vgl. BGE 125 II 86 E. 7c; Galli et al., Rz. 914 ff.). Die Bewertung der Angebote soll gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen werden, das den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt und auf alle Angebote gleich angewandt wird (vgl. VGer ZH-Urteil VB.2010.00568 vom 12. Januar 2011 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen, www.vgr.zh.ch). | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 In den Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen (Ziff.