Die Beschwerdegegnerin bestreitet, bei der Bewertung der Angebote von den publizierten Zuschlagskriterien abgewichen zu sein. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Reihenfolge und Gewichtung der massgeblichen Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekanntzugeben (Art. 30 Abs. 3 SubmG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. k der Submissionsverordnung vom 17. Dezember 1997 [SubmV]). Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Zuschlagskriterien dienen, müssen vorgängig nicht bekannt gegeben werden.