| |||||||||| | | |||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 SubmG erhält grundsätzlich das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Neben dem Preis können unter anderem auch die Wirtschaftlichkeit, der technische Wert, die Zweckmässigkeit sowie Erfahrung und Fachkompetenz berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 lit. f IVöB). Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien verfügt die Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine erhebliche Ausgestaltungsfreiheit (vgl. VGer ZH-Urteil VB.2010.00351 vom 26. Januar 2011 E. 3, www.vgr.zh.ch; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 873).