Indessen ist die mangelhafte Begründung des Zuschlagsentscheids ungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das Angebot der A.______AG das wirtschaftlich günstigste (i.S.v. Art. 30 Abs. 1 SubmG) ist und ihr deshalb anstelle der D.______AG der Zuschlag für die am 6. März 2014 ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten für den Hochwasser- und Lawinenschutz in Engi zu erteilen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 SubmG erhält grundsätzlich das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.