Insofern verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht. In der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Begründung jedoch nach. Dies ist vor allem mit Blick auf die Prozessökonomie zulässig (VGer ZH-Urteil VB.2011.00322 vom 28. September 2011 E. 4, VB.2009.00393 vom 8. September 2010 E. 6, www.vgr.zh.ch), weshalb an der bisher eher strengen Praxis des Verwaltungsgerichts nicht mehr festzuhalten ist (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2010.00012 vom 28. März 2012 E. II/5f). Indessen ist die mangelhafte Begründung des Zuschlagsentscheids ungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.