Die Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids ist ihm hingegen verwehrt (Art. 37 SubmG; Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bzw. vom 15. März 2001 [IVöB]). | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Im Zwischenentscheid vom 26. Mai 2014 wies das Verwaltungsgericht in E. 3 auf die Anforderungen an die Begründung einer Zuschlagsverfügung hin und hielt fest, dass sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ergebe, wie die Bewertung der Kriterien "technische Qualität des Angebots" und "Referenzen" zu Stande gekommen sei. Insofern verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht.