| |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 35 f. des Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 [SubmG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Das Verwaltungsgericht prüft die Angelegenheit auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie auf unrichtige Rechtsanwendung. Die Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids ist ihm hingegen verwehrt (Art. 37 SubmG;