Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 5. Juni 2014 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG. Die D.______AG verzichtete vorerst auf eine Stellungnahme. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Am 2. Juli 2014 erstattete die A.______AG eine Replik. Zudem reichte sie am 9. Juli 2014 eine weitere Stellungnahme ein. Am 14. Juli 2014 liessen sich die Gemeinde Glarus Süd sowie die D.______AG duplicando vernehmen. Die Parteien hielten an den bereits gestellten Anträgen fest, wobei die D.______AG in der Sache selbst keine Anträge stellte. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1