{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:56", "Checksum": "d7b09ab123636c8b54bf5bca745d807c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie obsiegt lediglich mit ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Vorliegend ist jedoch der bereits mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2014 festgestellten Verletzung der Begründungspflicht Rechnung zu tragen. Aufgrund dieser offensichtlichen Rechtsverletzung rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 135 Abs. 3 VRG einen Teil der Kosten aufzuerlegen.\nDie auf pauschal Fr. 6'000.- festzusetzende Gerichtsgebühr ist deshalb von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je hälftig zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 3'000.- ist ihr zurückzuerstatten.\nBei diesem Verfahrensausgang stünde der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der offensichtlichen Rechtsverletzung ist die Beschwerdegegnerin jedoch gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2’000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 138 Abs. 4 VRG ersichtlich sind, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung auszurichten. Der Beigeladenen steht ebenfalls keine Entschädigung zu (Art. 138 Abs. 1 VRG).\nDer geschätzte Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- wird der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- verrechnet. Der restliche Betrag von Fr. 3'000.- wird ihr zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}