{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:56", "Checksum": "d7b09ab123636c8b54bf5bca745d807c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n8.\nSchliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass im Kriterium \"Erfahrungen und Referenzen des Anbieters\" die Qualität ihres Maschinisten zu tief eingeschätzt worden sei.\n8.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass eine Referenz der Überprüfung der Erfahrung einer Schlüsselperson zur Erstellung des ausgeschriebenen Werkes diene. Als Referenz könnten jedoch nur Objekte dienen, welche bereits abschlossen und abgerechnet worden seien.\n8.2 Diese Argumentation wird von der Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. VGer-Urteil VG.2011.00022 vom 6. Juli 2011 E. II/8a, nicht publiziert) nicht in Frage gestellt. Sie führt jedoch an, dass beim fraglichen Maschinisten zwei Referenzobjekte angegeben worden seien, wovon nur eines noch nicht abgeschlossen sei. Folglich hätte die Schlüsselperson mit 3,5 Punkten bewertet werden müssen.\n8.3 In Ziff. 2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen legte die Beschwerdegegnerin ihre Bewertungsskala dar. Demnach bedeuten drei Punkte eine genügende (die Anforderungen sind weitgehend erfüllt) und vier Punkte eine gute (alle Anforderungen sind vollständig erfüllt) Qualifikation. Pro Maschinist waren zwei Referenzobjekte anzugeben. Ist ein Projekt einschlägig und als Referenz tauglich, das andere jedoch aufgrund noch laufender Bauarbeiten für die Beurteilung der Arbeitsqualität nur begrenzt verwendbar, ist die Vergabe von drei Punkten vertretbar.\n8.4 Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete Ungleichbehandlung der Anbieterinnen bei der Auswahl der Referenzobjekte der Unternehmen durch die Beschwerdegegnerin anbelangt, so trifft es zu, dass die Beigeladene sechs Projekte auf den zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen aufführte. Die Beschwerdegegnerin bezog die Referenzobjekte vier und fünf in die Bewertung ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte lediglich zwei Referenzen auf den eigens dazu vorgesehenen Formularen ein, lieferte insgesamt aber zehn Referenzobjekte. In die Wertung flossen lediglich die beiden auf den Formularen aufgeführten Projekte […] ein.\nZunächst ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Referenzen in den speziell von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Formulare abgeliefert werden, solange sämtliche notwendigen Angaben gemacht werden. Alles andere würde dem Verbot von übermässigen Formvorschriften widersprechen. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin kann nur dann vorliegen, wenn eines ihrer unberücksichtigt gebliebenen, vergleichbaren Projekte besser wäre als die beiden bewerteten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, eines der übrigen acht Referenzobjekte sei höher zu bewerten als […] und die Arbeiten am […]. Ist aber davon auszugehen, dass in die Gewichtung des Unterkriteriums Referenzprojekte die beiden einschlägigsten und besten Projekte der Beschwerdeführerin einflossen, kann keine Ungleichbehandlung darin erblickt werden, dass die Vergabebehörde auch bei der Beigeladenen die besten beiden Referenzprojekte in die Wertung einbezog.\nFerner kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus dem Vorbringen ableiten, es seien drei Referenzobjekte in die Wertung des Kriteriums miteinzubeziehen gewesen. Nur weil die Beschwerdegegnerin auf dem Formular von den Anbieterinnen die Angabe von mindestens drei vergleichbaren Referenzen forderte, kann sie nicht darauf behaftet werden, auch in der Gewichtung drei Projekte zu berücksichtigen. In den Ausschreibungsunterlagen führte sie als Zuschlagskriterium lediglich die \"Bewertung der Erfahrung und Referenzen des Anbieters\" an. Es liegt deshalb in ihrem Ermessen, wie viele Referenzprojekte sie für die Bewertung berücksichtigen will.\n8.5 Schliesslich greift auch der unsubstanziierte Einwand der Beschwerdeführerin, die Beigeladene habe beim berücksichtigten Referenzprojekt […] nur untergeordnete Funktionen ausgeübt und sei nicht federführend gewesen, ins Leere. Wie sich aus dem durch die Beigeladene eingereichten Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergibt, oblag dieser beim Projekt nämlich die Leitung der Baukommission und die Federführung, weshalb das Projekt durchaus als Referenzprojekt berücksichtigt werden durfte.\n8.6 Nach dem Gesagten ist die Bewertung des Kriteriums \"Erfahrungen und Referenzen des Anbieters\" nicht zu beanstanden.\n9.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Transparenzgrundsatzes sowie des Fairnessgebots bei der Würdigung der Offerten von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abgewichen ist. Indes hatten die Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen nicht erwähnten Aspekte der Projektorganisation im Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" sowie die Zusammenfassung der zunächst getrennt vorgesehenen Unterkriterien \"Leistungsangaben\" und \"Bauprogramm\" zu einem einzigen Unterkriterium für sich allein genommen keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen erscheint die Würdigung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen anhand der publizierten Zuschlagskriterien als sachgerecht und vertretbar. Die Zuschlagsverfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.\n"}