{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:20", "Checksum": "5e77dc3739dbebf56b0634c995772dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\nFerner kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus dem Vorbringen ableiten, es seien drei Referenzobjekte in die Wertung des Kriteriums miteinzubeziehen gewesen. Nur weil die Beschwerdegegnerin auf dem Formular von den Anbieterinnen die Angabe von mindestens drei vergleichbaren Referenzen forderte, kann sie nicht darauf behaftet werden, auch in der Gewichtung drei Projekte zu berücksichtigen. In den Ausschreibungsunterlagen führte sie als Zuschlagskriterium lediglich die \"Bewertung der Erfahrung und Referenzen des Anbieters\" an. Es liegt deshalb in ihrem Ermessen, wie viele Referenzprojekte sie für die Bewertung berücksichtigen will. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.5 Schliesslich greift auch der unsubstanziierte Einwand der Beschwerdeführerin, die Beigeladene habe beim berücksichtigten Referenzprojekt […] nur untergeordnete Funktionen ausgeübt und sei nicht federführend gewesen, ins Leere. Wie sich aus dem durch die Beigeladene eingereichten Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergibt, oblag dieser beim Projekt nämlich die Leitung der Baukommission und die Federführung, weshalb das Projekt durchaus als Referenzprojekt berücksichtigt werden durfte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.6 Nach dem Gesagten ist die Bewertung des Kriteriums \"Erfahrungen und Referenzen des Anbieters\" nicht zu beanstanden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n9. |\n||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Transparenzgrundsatzes sowie des Fairnessgebots bei der Würdigung der Offerten von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abgewichen ist. Indes hatten die Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen nicht erwähnten Aspekte der Projektorganisation im Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" sowie die Zusammenfassung der zunächst getrennt vorgesehenen Unterkriterien \"Leistungsangaben\" und \"Bauprogramm\" zu einem einzigen Unterkriterium für sich allein genommen keinen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Im Übrigen erscheint die Würdigung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen anhand der publizierten Zuschlagskriterien als sachgerecht und vertretbar. Die Zuschlagsverfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie obsiegt lediglich mit ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Vorliegend ist jedoch der bereits mit Zwischenentscheid vom 26. Mai 2014 festgestellten Verletzung der Begründungspflicht Rechnung zu tragen. Aufgrund dieser offensichtlichen Rechtsverletzung rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 135 Abs. 3 VRG einen Teil der Kosten aufzuerlegen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie auf pauschal Fr. 6'000.- festzusetzende Gerichtsgebühr ist deshalb von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je hälftig zu tragen. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 3'000.- ist ihr zurückzuerstatten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nBei diesem Verfahrensausgang stünde der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Aufgrund der offensichtlichen Rechtsverletzung ist die Beschwerdegegnerin jedoch gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2’000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 138 Abs. 4 VRG ersichtlich sind, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung auszurichten. Der Beigeladenen steht ebenfalls keine Entschädigung zu (Art. 138 Abs. 1 VRG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nDer geschätzte Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. |\n||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||\n|"}