{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:20", "Checksum": "5e77dc3739dbebf56b0634c995772dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n7.1 Die Beschwerdegegnerin führt an, das Bauprogramm der Beschwerdeführerin sei knapp gehalten, nicht vollständig und lasse fast keine Aussagen zu. Das Programm zeige zwar die Reihenfolge der einzelnen Arbeiten und die dafür vorgesehenen Zeitabschnitte auf. Es fehle aber der logische Bauablauf. Verschiedene Arbeitsschritte könnten in der geplanten Reihenfolge nicht sinnvoll ausgeführt werden bzw. würden zu erheblichen Mehrkosten führen. Zudem seien Synergien und Abhängigkeiten (Schnittstellen) zwischen den einzelnen Teilbaustellen aus dem Bauprogramm nicht ersichtlich. So fehle der gesamte Werkleitungsbau, der alle Teilbaustellen betreffe und massgebend für den gesamten Ablauf der Bauarbeiten sei. Zudem könnten Synergien nicht genutzt werden, weil der Aushub für den Bremsdamm Gfell nicht zeitgleich mit dem Schutzdamm Wärtligen vorgenommen werde. Der Beschwerdeführerin könne somit im Unterkriterium \"Leistungsangaben/Bauprogramm\" nicht die Note vier erteilt werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.2 In den Ausschreibungsunterlagen gab die Beschwerdegegnerin bekannt, sie werde im Rahmen der technischen Qualität des Angebots sowohl die Bauabläufe/-verfahren als auch das Bauprogramm als Unterkriterien bewerten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es zulässig, denselben Aspekt bei mehreren Unterkriterien zu berücksichtigen. Aufgrund des Transparenzgebots ist sie hierzu sogar verpflichtet. Der Beschwerdegegnerin wäre es denn auch frei gestanden, in den Ausschreibungsunterlagen den Bauablauf und das Bauprogramm als ein einziges Unterkriterium vorzusehen und diesem ein höheres Gewicht zu verleihen. Schreibt die Beschwerdegegnerin aber sowohl das Bauverfahren als auch das Bauprogramm aus, ist sie daran gebunden und Überschneidungen lassen sich kaum vermeiden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDementsprechend gilt es auch im Bauprogramm die fehlenden Angaben zum Werkleitungsbau, die Mängel bei der zeitlichen Planung der Holzbrücke sowie die nicht hinreichende Nutzung von Synergien im Bauverfahren zu werten. Die Bewertung des Unterkriteriums mit drei Punkten erscheint als sachgerecht und bedarf keines Eingriffs durch das Gericht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8. |\n||||||||||\n|\nSchliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass im Kriterium \"Erfahrungen und Referenzen des Anbieters\" die Qualität ihres Maschinisten zu tief eingeschätzt worden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass eine Referenz der Überprüfung der Erfahrung einer Schlüsselperson zur Erstellung des ausgeschriebenen Werkes diene. Als Referenz könnten jedoch nur Objekte dienen, welche bereits abschlossen und abgerechnet worden seien. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.2 Diese Argumentation wird von der Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. VGer-Urteil VG.2011.00022 vom 6. Juli 2011 E. II/8a, nicht publiziert) nicht in Frage gestellt. Sie führt jedoch an, dass beim fraglichen Maschinisten zwei Referenzobjekte angegeben worden seien, wovon nur eines noch nicht abgeschlossen sei. Folglich hätte die Schlüsselperson mit 3,5 Punkten bewertet werden müssen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.3 In Ziff. 2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen legte die Beschwerdegegnerin ihre Bewertungsskala dar. Demnach bedeuten drei Punkte eine genügende (die Anforderungen sind weitgehend erfüllt) und vier Punkte eine gute (alle Anforderungen sind vollständig erfüllt) Qualifikation. Pro Maschinist waren zwei Referenzobjekte anzugeben. Ist ein Projekt einschlägig und als Referenz tauglich, das andere jedoch aufgrund noch laufender Bauarbeiten für die Beurteilung der Arbeitsqualität nur begrenzt verwendbar, ist die Vergabe von drei Punkten vertretbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n8.4 Was die von der Beschwerdeführerin beanstandete Ungleichbehandlung der Anbieterinnen bei der Auswahl der Referenzobjekte der Unternehmen durch die Beschwerdegegnerin anbelangt, so trifft es zu, dass die Beigeladene sechs Projekte auf den zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen aufführte. Die Beschwerdegegnerin bezog die Referenzobjekte vier und fünf in die Bewertung ein. Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte lediglich zwei Referenzen auf den eigens dazu vorgesehenen Formularen ein, lieferte insgesamt aber zehn Referenzobjekte. In die Wertung flossen lediglich die beiden auf den Formularen aufgeführten Projekte […] ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nZunächst ist festzuhalten, dass es nicht darauf ankommen kann, ob die Referenzen in den speziell von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Formulare abgeliefert werden, solange sämtliche notwendigen Angaben gemacht werden. Alles andere würde dem Verbot von übermässigen Formvorschriften widersprechen. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin kann nur dann vorliegen, wenn eines ihrer unberücksichtigt gebliebenen, vergleichbaren Projekte besser wäre als die beiden bewerteten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, eines der übrigen acht Referenzobjekte sei höher zu bewerten als […] und die Arbeiten am […]. Ist aber davon auszugehen, dass in die Gewichtung des Unterkriteriums Referenzprojekte die beiden einschlägigsten und besten Projekte der Beschwerdeführerin einflossen, kann keine Ungleichbehandlung darin erblickt werden, dass die Vergabebehörde auch bei der Beigeladenen die besten beiden Referenzprojekte in die Wertung einbezog. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}