{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:20", "Checksum": "5e77dc3739dbebf56b0634c995772dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\nAllein aufgrund der Darstellung im Technischen Bericht der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr geplantes Verfahren weniger Synergieeffekte beinhalten sollte als dasjenige der Beigeladenen. Anders verhält es sich jedoch nach dem tabellarischen Bauprogramm der Beschwerdeführerin. Daraus ergeben sich keine vorteilhaften zeitlichen Abläufe. Diese Widersprüchlichkeit kann ihr die Beschwerdegegnerin mit einer negativen Wertung selbst dann anrechnen, wenn das Bauprogramm lediglich als approximativ gekennzeichnet wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die Auffassung, dass der Bezug von Baumaterialien aus Glarus oder Glarus Nord und die ihr vorgehaltenen zu tiefen Preise für die Materiallieferungen nicht im Unterkriterium der \"Bauabläufe/Bauverfahren\" gewertet werden dürfen. Zudem sei der Vorwurf der fehlenden Angaben über den Materialumschlagplatz nicht gerechtfertigt. Dieser sei im Installationsplan eingezeichnet. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin durch die Wahl der Lieferanten die Materialien in schweren Transportern anliefern und umlagern müsse. Ihre Installationsplätze seien jedoch nur mit Fahrzeugen zu erreichen, die leichter als 18 Tonnen seien (vgl. auch die Ausführungen zum Baustellenzugang, Ziff. 4.9 des Technischen Berichts). Liefere die Beschwerdeführerin das Baumaterial direkt an den Einbauort, sei dies ökologisch nicht vertretbar und mit den offerierten Lieferpreisen nicht vereinbar. Die Beigeladene führt in ihrem Baustelleneinrichtungskonzept aus, der Materialbezug vom nahen Werk […] ermögliche die Lieferung mit Lastkraftwagen bis 18 Tonnen, ohne dass Material umgeschlagen werden müsse. Externe Materiallieferungen werden im Werk […] umgeschlagen. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin die Planung hinsichtlich Installationsplatz, Materialanlieferung und -umschlag der Beschwerdeführerin nachteilig auslegt. Nicht ersichtlich ist hingegen, weshalb diese Aspekte nicht im Unterkriterium \"Bauabläufe/Bauverfahren\" zu berücksichtigen sein sollten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.5 Als Hauptgrund für den Punkteabzug im Unterkriterium \"Bauabläufe/Bauverfahren\" gibt die Beschwerdegegnerin Konflikte in der Planung der Bauabläufe an. Die neue Holzbrücke über die Trittrunse solle gebaut werden, bevor die Trittrunse umgeleitet und die grossen Schutzdämme bei der Altstafelrunse erstellt seien. Sowohl die Brücke als auch die Erschliessungsstrasse führten jedoch über den Abflusskorridor und die neuen Schutzdämme. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Argumentation der Beschwerdegegnerin leuchtet ein. Sie wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Ein Wertungsabzug für diese Widersprüchlichkeiten in der Bauplanung ist deshalb zulässig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Gewichtung des Unterkriteriums \"Bauabläufe/Bauverfahren\" mit drei Punkten als sachlich und vertretbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\nStrittig ist sodann die Bewertung des Unterkriteriums \"Wasserhaltung\" der technischen Qualität des Angebots. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.1 Diesbezüglich begründet die Beschwerdegegnerin die Bewertung der beschwerdeführerischen Offerte mit drei Punkten damit, dass diese nicht auf die Gefahrensituation vor Ort eingehe. Sie mache keine Angaben, wie die Wasserumleitungen im steilen Gelände konkret stattfinden sollen, wie die Wasserhaltung mit Projektfortschritt umgesetzt werden solle oder wo spezielle zweistufige Wasserhaltungen eingesetzt werden sollen. Zudem werde der Technische Bericht der Beschwerdeführerin der Gewässerschutzproblematik rund um einen Wildbach nicht gerecht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Die Beschwerdeführerin nahm in Ziff. 7.3 ihres Technischen Berichts zur Wasserhaltung Stellung. Ihr Konzept zur Ableitung des Wassers aus den verschiedenen Runsen ist sehr kurz gehalten. Da die Beigeladene ein viel differenzierteres Wasserhaltungskonzept erstellte (vgl. Ziff. 5 des Technischen Berichts), erscheint es als sachgerecht, dass sie im Unterkriterium \"Wasserhaltung\" einen halben Punkt mehr erhielt als die Beschwerdeführerin. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Entwässerungskonzept (Beilage 9 zum Technischen Bericht) auf die SIA-Norm 431 hinwies. Dieses ist sehr allgemein gehalten und zeigt lediglich die grundsätzlichen Verfahren zur Entwässerung von Baugrubenabwasser, häuslichen Abwasser, Bohr- und Fräswasser etc. auf. Eine Bezugnahme auf die konkreten Verhältnisse auf der Baustelle fehlt gänzlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr Bauprogramm im entsprechenden Unterkriterium der technischen Qualität des Angebots mit drei Punkten zu tief bewertet worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}