{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:20", "Checksum": "5e77dc3739dbebf56b0634c995772dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n4.8 Die Herausnahme der Projektorganisation aus dem Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Nicht anders verhält es sich, wenn das \"Bauprogramm\" und die \"Leistungsangaben\" als eigenständige Kriterien Eingang in die Bewertung gefunden hätten. Dies zumindest solange, als die Beschwerdeführerin im Unterkriterium \"Leistungsangaben\" nicht besser zu beurteilen ist als die Beigeladene, da es, wie noch zu zeigen sein wird (siehe unten E. II/7), beim \"Bauprogramm\" mit der Note drei sein Bewenden hat. Es ergibt sich aber weder aus den Akten noch wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie bei den Leistungsangaben besser zu bewerten ist als die Beigeladene. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemzufolge käme die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von vier Punkten für das Unterkriterium \"Leistungsangaben\" und bei sonst im Vergleich mit dem Vergabeentscheid unveränderten Bewertungen auf 0,67 Punkte für die technische Qualität und auf 4,50 Punkte (Preis: 3,00; Qualität: 0,67; Referenzen: 0.83) insgesamt. Die Beigeladene erhielte 0,73 Punkte für die technische Qualität und 4,51 (Preis: 2,94; Qualität: 0,73; Referenzen: 0.84) im Total. Der Zuschlag hätte nach wie vor an die Beigeladene zu erfolgen. Die Abweichung vom in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Bewertungsschema ist somit für den Nichterhalt des Zuschlags nicht kausal. Dasselbe Ergebnis resultiert, wenn die Projektorganisation in den Bauabläufen oder im Bauprogramm mitbewertet wird. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die übrigen bestrittenen Kriterien und Unterkriterien rechtmässig beurteilt wurden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\nDie Bewertung des Unterkriteriums \"Bauabläufe/Bauverfahren etc.\" mit drei Punkten begründet die Beschwerdegegnerin mit dem Fehlen von Angaben zu den Werkleitungsbauarbeiten und zum Materialumschlag, der zeitlichen Diskrepanz zwischen den Arbeiten an der Altstafelrunse und denjenigen an der Trittrunse, dem Bezug von Baumaterialien von externen Lieferanten und mit Konflikten in den Bauabläufen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es sei in Ziff. 2.41 der Allgemeinen Bedingungen festgehalten worden, dass die in den Plänen eingezeichneten, bestehenden Werkleitungen lediglich informativen Charakter hätten. Vor Baubeginn würden dem Unternehmer die Werkleitungspläne der bestehenden Anlagen abgegeben. Anschliessend habe er sich selber über die genaue Lage der Leitungen zu informieren. Sodann werde in Ziff. 3.4.8 des technischen Berichts aufgeführt, dass der Werkleitungsblock nach Möglichkeit in der geplanten Strasse geführt werde. Die Linienführung der Werkleitungen bzw. die Anschlusspunkte bei den zu erschliessenden Gebäuden würden im Rahmen des Ausführungsprojektes bestimmt. Demzufolge sei es sachfremd, ihr vorzuwerfen, keine Angaben über die Werkleitungsbauarbeiten gemacht zu haben, zumal der Werkleitungsbau lediglich einen geringen Anteil des Auftragsvolumens ausmache. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Damit bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, in ihrer Offerte keine Angaben zum Bau der Werkleitungen gemacht zu haben. Solche ergeben sich weder aus ihrem Technischen Bericht vom 15. April 2014 noch aus dem approximativen Bauprogramm mit Personalbedarf. Allein aus dem Hinweis, die genaue Linienführung der Werkleitungen werde erst im Rahmen des Ausführungsprojektes bestimmt, darf nicht geschlossen werden, dass diese Arbeiten von untergeordneter Bedeutung sind und deshalb in den Abläufen und im Verfahren des geplanten Baus keiner näheren Darstellung bedürfen. In Ziff. 3.4.8 des Technischen Berichts der Ausschreibungsunterlagen wird festgehalten, dass eine Schmutzwasserleitung und Wasserleitungen zu erstellen und eine Swisscom- sowie eine Starkstromleitung in die Erde zu verlegen seien. Die Anpassung der Werkleitungen ist für den Fortgang und die Koordination der weiteren Arbeiten nicht ohne Belang. Im Bauprogramm der Beigeladenen ist der Werkleitungsbau mit rund 50 Arbeitstagen veranschlagt; der Bau solle parallel mit den Baupisten und der Zufahrtsstrasse erfolgen. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin zum Werkleitungsbau im Unterkriterium \"Bauabläufe/Bauverfahren etc.\" mit Abzügen werten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Für die Beschwerdeführerin ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin Nachteile erwachsen, wenn die Massnahmen beim Geschiebesammler Altstafelrunse bei Beginn der Schneeschmelze und die Arbeiten an der Trittrunse davon zeitlich verzögert durchgeführt würden. Ein Punkteabzug im Unterkriterium \"Bauabläufe/Bauverfahren etc.\" sei deshalb nicht gerechtfertigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nMit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass durch die gleichzeitige Ausführung von Arbeiten Synergieeffekte generiert werden können. Aus dem Bauprogramm der Beigeladenen geht hervor, dass der Schutzdamm Ost gleichzeitig mit der Ausweitung und dem Auslaufbauwerk Altstafelrunse von Anfang Oktober bis Mitte November 2014 erstellt werden soll. Nach dem Bauprogramm der Beschwerdeführerin sind die Arbeiten an den Schutzdämmen von August bis Oktober 2014 und die Arbeiten an der Altstafelrunse von Anfang April bis Ende Mai 2015 vorgesehen. Im Technischen Bericht der Beschwerdeführerin wird der Bauvorgang jedoch anders beschrieben. In der Bauphase 2014 soll im Bereich der Altstafelrunse mit den Aushubarbeiten begonnen werden und das Material mit Dumpern zwischentransportiert und bei den Schutzdämmen deponiert werden. In der Phase 2015 soll der Aushub der Altstafelrunse fortgeführt werden und das Material zur Verwendungsstelle bei der Umleitung der Trittrunse transportiert werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}