{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:20", "Checksum": "5e77dc3739dbebf56b0634c995772dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\nIn der Offertkontrolle und dem Vergebungsantrag bzw. dem Offertvergleich und der Beurteilung der Angebote vom 22. April 2014 wurden die ersten vier Unterkriterien (Angaben Installationen, Bauabläufe/Bauverfahren, Wasserhaltung und Risikoanalyse) unverändert übernommen. Des Weitern wurden die beiden Unterkriterien \"Projektorganisation/Beizug von Spezialisten\" sowie \"Leistungsangaben/Bauprogramm\" bewertet. Im Vergabeentscheid wurden bei der technischen Qualität des Angebots zwar keine Unterkriterien genannt. Da jedoch die Punktezahl der Kategorie mit derjenigen des Vergebungsantrags identisch ist, darf auch von der Gleichheit der Unterkriterien entsprechend dem Vergebungsantrag ausgegangen werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5 Zutreffend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" auch die \"Projektorganisation\" Eingang in die Beurteilung gefunden hat und dass die vormals getrennten Unterkriterien \"Leistungsangaben\" und \"Bauprogramm\" zu einem Bewertungspunkt zusammengefasst wurden. Unklar ist, was die Beschwerdegegnerin unter dem Kriterium \"Projektorganisation\" versteht. Der Vergebungsantrag und die Angebotsbeurteilung lassen vermuten, dass es hierbei um die Darstellung der Verantwortlichkeiten auf der Baustelle geht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist zu bezweifeln, dass durch den Miteinbezug der Projektorganisation oder durch die Zusammenfassung der Kriterien \"Leistungsangaben\" und \"Bauprogramm\" der Inhalt der Ausschreibung abgeändert bzw. erweitert wurde. Es darf nämlich von den Anbieterinnen erwartet werden, dass sie erkennen, dass die Projektorganisation in die Offertbewertung miteinfliesst. In Ziff. 2.7 der Allgemeinen Bedingungen wurde denn auch klar festgehalten, dass die Unterlagen Angaben über die Organisation des Unternehmens, die Zuständigkeiten (inkl. Organigramm der Baustelle) sowie über die Zusammensetzung einer allfälligen Arbeitsgemeinschaft enthalten müssen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEine andere Frage ist jedoch, wie und wo die Gewichtung der \"Projektorganisation\" erfolgt. Genauso gut hätte die Darstellung der Verantwortlichkeiten nämlich unter dem Titel der \"Bauabläufe/Bauverfahren\" oder im \"Bauprogramm\" ins Gewicht fallen können. Sowohl die Projektorganisation als auch der Beizug von Subunternehmen haben im entfernteren Sinne mit der Organisation einer Baustelle zu tun. Es scheint jedoch weit hergeholt, Aspekte der Projektorganisation im Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" zu berücksichtigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6 Es kann nicht angehen, in einem Unterkriterium, dessen Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen bereits bekannt gegeben wurde, Aspekte in die Würdigung einfliessen zu lassen, die mit dem klar definierten Wortlaut nicht zu vereinbaren sind. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen (Galli et al., Rz. 859). Gerade in einem Vergabeverfahren wie dem vorliegenden, in welchem lediglich zwei Hundertstel Punkte über den Erhalt des Zuschlags entscheiden, kann durch die freimütige Berücksichtigung von Bewertungsgründen in andern als in den Ausschreibungsunterlagen kommunizierten Kriterien das Ergebnis der Ausschreibung sofort anders ausfallen. Es widerspricht insbesondere den Grundsätzen der Transparenz, dem Verbot der Diskriminierung der Anbieterinnen sowie dem Gebot der Fairness, wenn Gesichtspunkte in die Bewertung einfliessen, die entweder gar nicht vorgesehen waren oder deren Einfluss in einem anderen Kriterium erfolgen muss. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemnach sind die Unterkriterien \"Bauprogramm\" und \"Leistungsangaben\" getrennt zu berücksichtigen und im Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" ist die Projektorganisation auszuklammern. Als noch vertretbar erscheint hingegen, die Lieferanten im Kriterium \"Beizug von Spezialisten\" zu beurteilen. Zwar wurde in Ziff. 2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen definiert, dass unter dem fraglichen Zuschlagskriterium vor allem die Subunternehmer zu bewerten sind. In Ziff. 2.7 werden im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Unternehmerunterlagen die Lieferanten jedoch mit den Subunternehmern in einem Zuge genannt. Aspekte bezüglich vorgesehener Lieferanten dürfen deshalb in dieses Unterkriterium einfliessen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.7 Trotz Nichtberücksichtigung der Projektorganisation kann dem beschwerdeführerischen Antrag auf vier Punkte für das Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf die Projektorganisation nämlich ohnehin positiv, die Beigeladene eher negativ bewertet. Für Erstere ist das Weglassen der Bewertung ihres Baustellenorganigramms somit unvorteilhaft. Zu Recht werden der Beschwerdeführerin unklare Angaben über ihre Lieferanten sowie ein Widerspruch zwischen der Lieferantenliste und dem technischen Beschrieb zur Last gelegt. Entgegen ihrer Auffassung stellt die Berücksichtigung der potentiellen Lieferanten keinen vergabefremden Aspekt dar, weil es nicht darauf ankommen könne, wer letztlich die Materialien liefere. Vorliegend darf der Sitz der Lieferanten und mithin der Transportweg aus ökologischen Gründen sowie mit Blick auf die limitierte Befahrbarkeit der Baustelle mit schweren Lastkraftfahrzeugen eine Rolle spielen. Deshalb ist bei der Beschwerdeführerin die Verteilung von dreieinhalb Punkten für das Unterkriterium \"Beizug von Spezialisten\" nicht zu beanstanden.\n|\n||||||||||\n|"}