{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:20", "Checksum": "5e77dc3739dbebf56b0634c995772dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n\n3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 SubmG erhält grundsätzlich das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Neben dem Preis können unter anderem auch die Wirtschaftlichkeit, der technische Wert, die Zweckmässigkeit sowie Erfahrung und Fachkompetenz berücksichtigt werden (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 lit. f IVöB). Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien verfügt die Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über eine erhebliche Ausgestaltungsfreiheit (vgl. VGer ZH-Urteil VB.2010.00351 vom 26. Januar 2011 E. 3, www.vgr.zh.ch; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 873). Ebenso steht ihr beim Entscheid darüber, welches Angebot das wirtschaftlich günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 125 II 86 E. 6; BGer-Urteil 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4; VGer-Urteil VG.2010.00012 vom 28. März 2012 E. II/5b, VG.2006.00156 vom 3. April 2007 E. III/5b, beide nicht publiziert). Die festgesetzten Zuschlags- und Unterkriterien mitsamt der Gewichtung sind für die Vergabebehörde bei der Zuschlagserteilung jedoch verbindlich und schränken dementsprechend ihr Ermessen ein (Galli et al., Rz. 859). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Bei der Rechts- und Sachverhaltskontrolle der Angebotsbewertung auferlegt sich das Gericht Zurückhaltung, insbesondere was die technischen Konditionen von Ausschreibung und Offerten anbelangt. Die Vergabebehörde ist einerseits mit den tatsächlichen Verhältnissen der Ausschreibung besser vertraut und verfügt andererseits über mehr Fachwissen (BGE 125 II 86 E. 6; VGer-Urteil VG.2011.00022 vom 6. Juli 2011 E. II/8c, VG.2010.00012 vom 28. März 2012 E. II/2d, beide nicht publiziert; Galli et al., Rz. 1387).\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Bewertung der Offerten nicht nach Massgabe der ausgeschriebenen Zuschlagskriterien vorgenommen worden sei. Zudem seien einige Unterkriterien ausgeweitet worden, womit Beurteilungsaspekte in die Bewertung eingeflossen seien, die in den Ausschreibungsunterlagen nicht als Zuschlagskriterien genannt worden seien. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, bei der Bewertung der Angebote von den publizierten Zuschlagskriterien abgewichen zu sein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Reihenfolge und Gewichtung der massgeblichen Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekanntzugeben (Art. 30 Abs. 3 SubmG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. k der Submissionsverordnung vom 17. Dezember 1997 [SubmV]). Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Zuschlagskriterien dienen, müssen vorgängig nicht bekannt gegeben werden. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn die Behörde gewichtete Unterkriterien bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung konkret formuliert und ein Schema mit festen prozentualen Gewichtungen festgelegt hat, das sie für die Bewertung der Offerten auch anzuwenden gedenkt (BGer-Urteil 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.1, mit Hinweisen). Ob die Unterkriterien den publizierten Zuschlagskriterien inhärent sind, ergibt sich aus den Gesamtumständen des entsprechenden Auftrages, namentlich aus der Gesamtheit der Ausschreibungsunterlagen und insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis und den Marktbedingungen (BGer-Urteil 2P.172/2002 vom 10. März 2003 E. 2.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Eine Bewertung der Angebote anhand eines anders strukturierten und stärker differenzierten Kriterienkatalogs ist zulässig, solange darin keine substantielle materielle Änderung des Ausschreibungsinhalts liegt und kein Anbieter darzutun vermag, dass sich die Divergenz auf die Ausgestaltung seiner Offerte ausgewirkt hat und kausal für den Nichterhalt des Zuschlags war (BGer-Urteil 2P.4/2000 vom 26. Juni 2000 E. 4d). Die Prinzipien der Transparenz sowie der Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen gebieten, dass im Laufe des Submissionsverfahrens und nach Abgabe der Angebote die Zuschlagskriterien oder ihre relative Gewichtung nicht oder nur ausnahmsweise und unter Einhaltung der soeben genannten Grundsätze geändert werden dürfen (vgl. BGE 125 II 86 E. 7c; Galli et al., Rz. 914 ff.). Die Bewertung der Angebote soll gemäss einem generell-abstrakten Schema vorgenommen werden, das den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt und auf alle Angebote gleich angewandt wird (vgl. VGer ZH-Urteil VB.2010.00568 vom 12. Januar 2011 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen, www.vgr.zh.ch). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 In den Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 2.3.2) wurden im Rahmen des mit 20 % gewichteten Kriteriums der technischen Qualität des Angebots sieben Unterkriterien aufgeführt, die mit jeweils einem bis fünf Punkten zu bewerten waren: |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n- Angaben zu Installationen; |\n||||||||||\n|\n- Bauabläufe, Bauverfahren etc.; |\n||||||||||\n|\n- Wasserhaltung und Vorgehen bei Arbeiten im und am Wasser; |\n||||||||||\n|\n- Risikoanalyse; |\n||||||||||\n|\n- Beizug von Spezialisten (Subunternehmer); |\n||||||||||\n|\n- Leistungsangaben; |\n||||||||||\n|\n- Bauprogramm. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}