{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00034_2014-08-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=293&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "928ada8f024f19a94dbb85c9c9c5d077"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00034", "VG.2014.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschaffungswesen/Submissionswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:20", "Checksum": "5e77dc3739dbebf56b0634c995772dfd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 14.08.2014 VG.2014.00034 (VG.2014.88)\nRegeste:\nBeschaffungswesen/Submissionswesen\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 14. August 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00034 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nund |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVergabe Lawinen- und Hochwasserschutz Engi |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie Gemeinde Glarus Süd schrieb im Amtsblatt vom 6. März 2014 Baumeisterarbeiten für den Hochwasser- und Lawinenschutz in Engi aus. Am Vergabeverfahren nahmen fünf Unternehmen teil. Die Offertöffnung erfolgte am 17. April 2014. Den Zuschlag erhielt mit undatierter Verfügung (Datum Eingang A.______AG: 24. April 2014) die D.______AG. Sie offerierte die ausgeschriebenen Arbeiten zu einem Preis von Fr. 1'299'530.35. Die ebenfalls am Submissionsverfahren teilnehmende A.______AG kam auf Rang zwei. Ihr Angebot belief sich auf Fr. 1'283'679.50. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 5. Mai 2014 erhob die A.______AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid. Sie beantragte im Hauptstandpunkt dessen Aufhebung und die Erteilung des Zuschlags an sie selbst. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Gemeinde Glarus Süd zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neuvergabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subsubeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde Glarus Süd. In formeller Hinsicht ersuchte die A.______AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Das Gericht lud am 6. Mai 2014 die D.______AG in das Verfahren bei. Am 26. Mai 2014 erteilte der Verwaltungsgerichtspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und gewährte der A.______AG mit Ausnahme der Offertunterlagen der D.______AG Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Die Gemeinde Glarus Süd liess sich am 5. Juni 2014 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.______AG. Die D.______AG verzichtete vorerst auf eine Stellungnahme. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Am 2. Juli 2014 erstattete die A.______AG eine Replik. Zudem reichte sie am 9. Juli 2014 eine weitere Stellungnahme ein. Am 14. Juli 2014 liessen sich die Gemeinde Glarus Süd sowie die D.______AG duplicando vernehmen. Die Parteien hielten an den bereits gestellten Anträgen fest, wobei die D.______AG in der Sache selbst keine Anträge stellte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 35 f. des Submissionsgesetzes vom 4. Mai 1997 [SubmG] i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Das Verwaltungsgericht prüft die Angelegenheit auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie auf unrichtige Rechtsanwendung. Die Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids ist ihm hingegen verwehrt (Art. 37 SubmG; Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 bzw. vom 15. März 2001 [IVöB]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nIm Zwischenentscheid vom 26. Mai 2014 wies das Verwaltungsgericht in E. 3 auf die Anforderungen an die Begründung einer Zuschlagsverfügung hin und hielt fest, dass sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ergebe, wie die Bewertung der Kriterien \"technische Qualität des Angebots\" und \"Referenzen\" zu Stande gekommen sei. Insofern verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht. In der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Begründung jedoch nach. Dies ist vor allem mit Blick auf die Prozessökonomie zulässig (VGer ZH-Urteil VB.2011.00322 vom 28. September 2011 E. 4, VB.2009.00393 vom 8. September 2010 E. 6, www.vgr.zh.ch), weshalb an der bisher eher strengen Praxis des Verwaltungsgerichts nicht mehr festzuhalten ist (vgl. dazu VGer-Urteil VG.2010.00012 vom 28. März 2012 E. II/5f). Indessen ist die mangelhafte Begründung des Zuschlagsentscheids ungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nStrittig und zu prüfen ist vorliegend, ob das Angebot der A.______AG das wirtschaftlich günstigste (i.S.v. Art. 30 Abs. 1 SubmG) ist und ihr deshalb anstelle der D.______AG der Zuschlag für die am 6. März 2014 ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten für den Hochwasser- und Lawinenschutz in Engi zu erteilen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}