134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 800.- aufzuerlegen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist. | ||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | ||||||||| |