| Zugleich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin zwecks Terminfindung vom IRMZ schriftlich oder mündlich kontaktiert wird und es ihm frei steht, sich allenfalls in seiner Freizeit oder während seiner Ferien untersuchen zu lassen. | ||||||||| | | ||||||||| | 8. | ||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall angezeigt und aufgrund der dargelegten Umstände auch verhältnismässig ist, seine Fahreignung verkehrsmedizinisch abzuklären. | ||||||||| | | ||||||||| | Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. | ||||||||| | | ||||||||| | III. | ||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit.