VG.2012.00036 vom 18. Juli 2012 E: II/6f, nicht publiziert). Dies kommt aus dem Dispositiv der Verfügung der Beschwerdegegnerin zwar nicht genügend zum Ausdruck, würde die Beschwerdegegnerin aber bei einem die Fahreignung bejahenden Gutachten zu beachten haben. | ||||||||| | | ||||||||| | Zugleich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin zwecks Terminfindung vom IRMZ schriftlich oder mündlich kontaktiert wird und es ihm frei steht, sich allenfalls in seiner Freizeit oder während seiner Ferien untersuchen zu lassen.