| ||||||||| | | ||||||||| | Vorliegend bestehen keine hinreichenden Gründe für ein gerichtliches Eingreifen in das vorinstanzliche Ermessen hinsichtlich der Kostenauflage, erscheint es doch zumindest vertretbar, dass die begutachtende Person die Kosten für das Gutachten zu tragen hat, sofern dieses ihr die Fahreignung abspricht. Im gegenteiligen Fall dürfen der betroffenen Person jedoch keine Kosten erwachsen, weshalb ihm der zu leistende Kostenvorschuss bei Bejahung seiner Fahreignung zurückzuerstatten ist (vgl. auch BGer-Urteil 1C_163/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4; VGer-Urteil VG.2012.00036 vom 18. Juli 2012 E: II/6f, nicht publiziert).