| ||||||||| | | ||||||||| | 7. | ||||||||| | Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Abklärung der Fahreignung sei nicht verhältnismässig, da er für die Kosten aufkommen müsse und ihn die verkehrsmedizinische Untersuchung voraussichtlich einen ganzen Arbeitstag koste sowie eine Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber erfordere, ist dieser auf Art. 5 des Gebührentarifs für den Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004 hinzuweisen. Demgemäss können die Kosten für medizinische oder verkehrspsychologische Gutachten der betroffenen Person auferlegt werden und ein angemessener Kostenvorschuss verlangt werden.