Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Abklärung der Fahreignung als unbegründet. | ||||||||| | | ||||||||| | 7. | ||||||||| | Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Abklärung der Fahreignung sei nicht verhältnismässig, da er für die Kosten aufkommen müsse und ihn die verkehrsmedizinische Untersuchung voraussichtlich einen ganzen Arbeitstag koste sowie eine Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber erfordere, ist dieser auf Art. 5 des Gebührentarifs für den Strassenverkehr und die Schifffahrt vom 8. Juli 2004 hinzuweisen.