| ||||||||| | | ||||||||| | 6.3 Nach dem Dargelegten bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung ist daher gerechtfertigt. Für die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erforderlich ist der Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die umstrittene Anordnung gerade auch der Klärung dieser Frage dient. Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Abklärung der Fahreignung als unbegründet.