Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers spielt deshalb beim Sicherungsentzug keine Rolle, da dieser, anders als beim Warnungsentzug, nicht die Ermahnung des fehlbaren Lenkers bezweckt, sondern dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor einem ungeeigneten Automobilisten und damit wie erwähnt der Verkehrssicherheit dient. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei Drogenkonsum – im Unterschied zum Alkoholkonsum – eine sogenannte Nulltoleranz gilt, was von den mit dem Gesetzesvollzug beauftragten Behörden zu beachten ist. | ||||||||| | | ||||||||| | 6.3