SVG im Gegensatz zum Warnungsentzug keine schuldhaften Widerhandlungen im Strassenverkehr voraussetzt, sondern vielmehr wegen fehlender Fahreignung zum Zwecke angeordnet wird, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (BGE 133 II 331 E. 9.1). Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers spielt deshalb beim Sicherungsentzug keine Rolle, da dieser, anders als beim Warnungsentzug, nicht die Ermahnung des fehlbaren Lenkers bezweckt, sondern dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer vor einem ungeeigneten Automobilisten und damit wie erwähnt der Verkehrssicherheit dient.