| ||||||||| | | ||||||||| | 6.2 Des Weiteren ist zu beachten, dass der Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG im Gegensatz zum Warnungsentzug keine schuldhaften Widerhandlungen im Strassenverkehr voraussetzt, sondern vielmehr wegen fehlender Fahreignung zum Zwecke angeordnet wird, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (BGE 133 II 331 E. 9.1).