Obschon er diese Aussage in seiner Beschwerde vom 19. April 2014 in dem Sinne relativierte, als dass sich diese auf die Vergangenheit beziehe und er seinen Konsum seit einigen Monaten auf einen Joint pro Abend, an zwei bis drei Tagen pro Woche, reduziert habe, ist davon auszugehen, dass er vor der Anordnung der umstrittenen Massnahme über einen längeren Zeitraum täglich oder mindestens mehrmals pro Woche und mutmasslich in hoher Menge Cannabis konsumiert hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zur Anzeige gebracht