Konsumiert eine Person regelmässig Cannabis in dem Masse, dass der oben genannte Grenzwert jeweils überschritten wird, ist der betroffenen Person – unabhängig vom aktenkundigen Verhalten im Verkehr – ebenfalls die Fahreignung abzusprechen, weil die naheliegende Gefahr besteht, dass sie in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug lenkt. Dies dürfte bei einem gewohnheitsmässigen Cannabiskonsumenten regelmässig der Fall sein. Abweichend verhält es sich nur bei einem bloss gelegentlich übermässigen Konsum von Betäubungsmitteln (Weissenberger, Art. 16d N. 32).