Da sich die Neigung, unter Substanzeinfluss zu fahren, mit zunehmendem Konsum verstärkt, begründet ein regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest berechtigte Zweifel an der Fahreignung. Doch kann der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne Weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten unterschieden werden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen nicht stets als wahr unterstellt werden können (BGer-Urteil 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3). | ||||||||| | | ||||||||| | 5.2