Ausserdem sei er ein sicherer und verantwortungsvoller Fahrzeuglenker, welcher sich immer korrekt verhalte und ausschliesslich in nüchternem Zustand fahre. Die Verfügung sei deshalb nicht verhältnismässig. | ||||||||| | | ||||||||| | 4.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die neue Sachverhaltsdarstellung und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reduktion des Eigenkonsums als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, dass er bereits im September 2013 und Dezember 2013 meskalinhaltige Kakteen aus den Niederlanden bestellt habe, weshalb es sich nicht um eine einmalige Dummheit handeln könne.