39 Abs. 1 VRG (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2650). Verweigert der Betroffene bei einer entsprechenden Untersuchung seine Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf seine Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a). | ||||||||| | | ||||||||| | 4. | ||||||||| | 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachte Aussage, er konsumiere täglich Haschisch und Marihuana, auf die Vergangenheit beziehe und er seinen Konsum seit einigen Monaten auf einen Joint pro Abend, an zwei bis drei Abenden pro Woche, reduziert habe.