Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist jedoch nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 129 II 82 E. 2.2, mit Hinweisen). Da die Untersuchungsbehörde bei einer angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung der Fahreignung auf die Mitwirkung des Betroffenen angewiesen ist, untersteht dieser einer Mitwirkungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 VRG (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2650).