| ||||||||| | | ||||||||| | 3. | ||||||||| | Da der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung aufgrund einer Drogensucht tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der betroffenen Person vorzunehmen. Von Bedeutung sind dabei die Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4b, mit Hinweisen).