15d Abs. 1 lit. a-e SVG nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt (vgl. Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8500). | ||||||||| | | ||||||||| | 3. | ||||||||| | Da der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung aufgrund einer Drogensucht tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der betroffenen Person vorzunehmen.