SVG hatte die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen vorlagen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (statt vieler: BGer-Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).