Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die betroffene Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1, 127 II 122 E. 3c, mit Hinweisen). | ||||||||| | | ||||||||| | 2.2 Der per 1. Januar 2013 in Kraft getretene Art. 15d Abs. 1