Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein Suchtleiden nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ist bereits dann gegeben, wenn eine Person konkret gefährdet ist, im medizinischen Sinne abhängig von Alkohol oder einer anderen Substanz zu werden (vgl. BGer-Urteil 1C_99/2007 vom 13. Juli 2007 E. 3.2). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet.