16d Abs. 1 SVG vorsorglich entzogen werde, falls er dem Aufgebot ohne zureichende Gründe keine Folge leiste. Bei einem vorsorglichen Führerausweisentzug liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (BGer-Urteil 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1, 6A.49/2004 vom 30. August 2004 E. 1). Praxisgemäss tritt das Verwaltungsgericht deshalb auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ein, mit welchen eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet, für die Nichtbefolgung des Aufgebots aber der vorsorgliche Entzug des Führerausweises angedroht wird (VGer-Urteil VG.2012.00036 vom 18. Juli 2012 E. II/1b, nicht publiziert).