| ||||||||| | | ||||||||| | II. | ||||||||| | 1. | ||||||||| | 1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | ||||||||| | | ||||||||| | 1.2 | ||||||||| | Bei der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit.