___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2014; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen. | ||||||||| | | ||||||||| | Die Abteilung Administrativmassnahmen beantragte am 5. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. | ||||||||| | | ||||||||| | II. | ||||||||| | 1. | ||||||||| | 1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.