1 Abs. 1). Die Kosten für die Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens habe der Betroffene zu tragen, weshalb er innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten habe (Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 160.- wurden A.______ auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 3). | ||||||||| | | ||||||||| | 3. | ||||||||| | Am 19. April 2014 erhob A.______ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2014;